Quelle
ECO-News - Die grüne Presseagentur
Art
Pressemeldung Verband
Rubrik
Essen u. Trinken
Datum
14.10.1999
Partner
Bundesverband Produzenten ökologischer Produkte e.V., D-50374 Erftstadt


Änderung der Durchführungs-VO zur Novel-Food-VO

A. Kennzeichnung von unverpackten Lebensmitteln mit GVO-Soja und/oder GVO-Mais

Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-VO (NLV) ist mit Wirkung vom 1.9.99 durch Veröffentlichung einer zweiten Änderungs-VO erneut geändert worden.Neu aufgenommen wurde eine Regelung, nach der nunmehr auch lose Waren, Versandhandelserzeugnisse und Lebensmittel fürdie Gemeinschaftsverpflegung aus GVO-Soja und GVO-Mais nach den bereits für Fertigprodukte festgelegten Vorgaben zu kennzeichnen sind. Die NLV regelt damit nunmehr die nationale Durchführung bezüglich
  1. neuartiger Lebensmittel (Novel Food)
  2. Kennzeichung von Erzeugnissen aus GVO-Mais und GVO-Soja
  3. Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel
  4. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text kann beim Bundesanzeiger Verlag, Tel. 0221/97668-0, Fax 0221/97668-278
angefordert werden.

B. Kennzeichnung von GVO-Zusatzstoffen und GVO-Aromen

Zusatzstoffe und Aromen sind vom Geltungsbereich der Novel-Food-VO ausgenommen. Die EU-Kommission erarbeitet derzeit einen Verordnungsentwurf über die Kennzeichnung dieser Zutaten im Hinblick auf gentechnische Veränderungen.
Nachfolgend der voraussichtliche Inhalt der VO:

Übertragung der Regelungen der Novel-Food-VO und der Kennzeichnungsverordnungen für GVO-Mais und
GVO-Soja auf Zusatzstoffe und Aromen

Kennzeichnungskriterien:
a. Gleichwertigkeits-Regelung
(substantielle Äquivalenz)
b Vorhandensein rekombinanter DNA bzw. entsprechender Proteine

und damit formale Rücknahme der Ausnahmeregelung für Zusatzstoffe und Aromen gemäß Novel-Food-VO.

Als unsystematisch ist anzusehen, daß die Zusatzstoffregelungen auf die einzelneZutat bezogen sind, wohingegen die Regelungen für GVO-Mais und GVO-Soja auf das fertige Lebensmittel, d.h. Endprodukt, bezogen sind.

Der derzeitige Verordnungsentwurf kann beim PoeP, Bundesverband Produzenten ökologischer Produkte angefordert werden,
Tel. 02235/9543 - 21, Fax 02235/9543 - 20. Mit Inkrafttreten ist Anfang 2000 zu rechnen.

Abdruck und weitere Verwertung nur mit Genehmigung des Autors/Verlages

Kontakt
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Homepage
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